Europa wächst zusammen und damit auch die verschiedenen Führerscheinklassen innerhalb der europäischen Gemeinschaft.
Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien zum neu eingeführten EU-Führerschein verabschiedet. Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts ist u.a. die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten. Mit dem 01. Januar 1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D und E eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablöst. Alle bereits ausgestellten Führerscheine behalten ihre volle und uneingeschränkte Wirksamkeit (Besitzstandswahrung). Bei Erweiterung einer Erlaubnis werden die bereits bestehenden auf die neuen Klassen umgeschrieben.
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Die wichtigsten Änderungen auf einem Blick
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- In der neuen Klasse B, bzw. BE (alte Klasse 3) für Pkw wird die Grenze von 7,5 t auf 3,5 zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Besitzstandsschutzregelungen.
- Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
- Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist künftig ein besonderer Anhängerführerschein erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
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Die neuen Führerscheinklassen im Überblick
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seit dem 1.1.1999 |
bisher |
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A direkt |
1 |
Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) |
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A |
1, 1a |
Krafträder mit und ohne Beiwagen (zunächst nur für Krafträder bis max. 25 kW [34PS], nach zweijähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt) |
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A1 |
1b |
Leichtkrafträder max. 125 ccm, max. 11 kW* |
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M |
4 |
Moped, Mokick (max. 50 ccm, max. 45 km/h)** |
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S |
- |
- |
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B |
3 |
Kraftwagen bis 3,5 t und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse und Anhänger mit einem definierten Gewichtsverhältnis |
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BE |
- neu - |
Kombination aus Fahrzeugklasse B und einem Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt |
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C |
2 |
Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse |
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CE |
2 |
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge |
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C1 |
3 |
Kraftwagen mit mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse |
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C1E |
- neu - |
Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse |
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D |
- neu - |
Omnibusse |
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DE |
- neu - |
Omnibusse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse |
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D1 |
- neu - |
Omnibusse mit bis zu 16 Fahrgastsitzplätzen |
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D1E |
- neu - |
Kombination aus Fahrzeugklassen D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) |
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L |
5 |
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 32 km/h**, auch mit Anhängern |
1) |
T |
- neu - |
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger (mehr als 32 km/h, aber nicht mehr als 60 km/h)** |
Sonderfälle |
* Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 1b dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit. auf 80 km/h gedrosselt ist.
** "Nationale" Klassen, in der EG-Führerscheinrichtlinie nicht vorgesehen.
1) Inhaber der Klasse T dürfen bis Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h fahren.
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Die neuen Führerscheinklassen ausführlich
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| Klasse A |
| Kein Vorbesitz, (Einschluß: A1 und M), ab 25/18 Jahre |
| Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg; dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.
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| Keine Befristung der Besitzdauer |
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| Klasse A1 |
| Kein Vorbesitz, (Einschluß: M), ab 16 Jahre |
| Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre. |
| Keine Befristung der Besitzdauer |
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| Klasse M |
| Kein Vorbesitz, (Einschluß: keine), ab 16 Jahre |
| Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen). |
| Keine Befristung der Besitzdauer |
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| Klasse B |
| Kein Vorbesitz, (Einschluß: L und M), ab 18 Jahre |
| Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). |
| Keine Befristung der Besitzdauer |
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| Klasse BE |
| Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre |
| Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. |
| Keine Befristung der Besitzdauer |
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| Klasse C |
| Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: C1), ab 18 Jahre |
| Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). |
| Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. |
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| Klasse CE |
| Vorbesitz Klasse C, (Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE - bei Vorbesitz von D), ab 18 Jahre |
| Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). |
| Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. |
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| Klasse C1 |
| Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre |
| Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. |
| Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. |
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| Klasse C1E |
| Vorbesitz Klasse C1, (Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt), ab 18 Jahre |
| Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. |
| Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. |
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| Klasse D |
| Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: D1), ab 21 Jahre |
| Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
| Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
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| Klasse DE |
| Vorbesitz Klasse D, (Einschluß: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre |
| Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. |
| Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
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| Klasse D1 |
| Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 21 Jahre |
| Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
| Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
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| Klasse D1E |
| Vorbesitz Klasse D1, (Einschluß: BE, C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre |
| Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse der Anhängers der Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. |
| Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
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| Klasse L |
| Kein Vorbesitz, (Einschluß: Keine), ab 16 Jahre |
| Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| Keine Befristung der Besitzdauer |
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| Klasse T |
| Kein Vorbesitz, (Einschluß: L und M), ab 16/18 Jahre |
| Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h. |
| Keine Befristung der Besitzdauer |
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